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§ 5 Nachlass als wertbildender Faktor / I. Vererbliche und vermögenswerte Nachlassbestandteile

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 17

In den Nachlassbestand sind alle (aber auch nur die) vererblichen Vermögenswerte einzubeziehen. Das sind alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die im Erbfall durch Gesamtsrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind. Einzubeziehen sind auch die aufgrund einer erbrechtlichen Sonderrechtsnachfolge übergehenden Gegenstände, etwa die vererblichen Anteile an einer Personengesellschaft oder ein landwirtschaftlicher Erwerb nach der HöfeO oder den anderen landesrechtlichen Anerbengesetzen.[37]

 

Rz. 18

Ausgeklammert werden Nachlassbestandteile, die nur ideellen Wert haben.[38] Soweit aber beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch kommerzielle Interessen (z.B. die Möglichkeit, den Namen oder das Bild einer bekannten Persönlichkeit zu vermarkten) umfasst,[39] gehen diese "vermögenswerten Bestandteile" auf den Erben über, so dass die hiermit verbundene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zu den Nachlassaktiva gehört. Dasselbe gilt prinzipiell auch für das Urheberrecht (§ 28 UrhG),[40] Patente[41] und gewerbliche Schutzrechte.[42]

 

Rz. 19

Der pflichtteilsrelevante Nachlass umfasst auch alle vermögensrechtlichen Positionen und Beziehungen, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten eingeleitet hat, die aber erst mit oder nach seinem Tode endgültige Rechtswirkungen entwickeln (sog. unfertige Rechtsbeziehungen).[43] Dazu zählt z.B. auch der öffentlich-rechtliche Anspruch aus einem Meistgebot (§ 81 ZVG).[44]

 

Rz. 20

Soweit kein Bezugsberechtigter benannt ist, zählen auch Ansprüche aus einer Lebensversicherung zum Nachlassvermögen.[45] Gleiches gilt, wenn und soweit die Versicherung als Kreditunterlage verwendet wurde und der Leistungsanspruch – unter insoweit teilweisem Widerruf der Bezugsberechtigung – an einen Darlehensgeber abge...

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