1. Praxistipps
Rz. 163
Hier kann zunächst auf die Ausführungen zu den außergerichtlichen Mandaten verwiesen werden (vgl. Rdn 138 ff., 142 ff.).
Rz. 164
Der Geschädigte aus einem Kfz-Unfall kann den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des Unfallverursachers gem. § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG direkt in Anspruch nehmen. Streitet man lediglich über die Schadenshöhe und sind deckungsrechtliche Probleme auszuschließen, kann die Klage nur gegen den Versicherer ausreichen. Anders ist es etwa bei streitigem Haftungsgrund. Dann sollte man zumindest den nach § 18 Abs. 1 StVG haftenden Fahrer des anderen Fahrzeuges mit verklagen, damit er nicht als Zeuge in Betracht kommt. Ist ein Zeuge vorhanden und dieser gleichzeitig Halter des Unfallfahrzeuges sollte man den nach § 7 Abs. 1 StVG haftenden Halter auch verklagen, um ihm die Zeugeneigenschaft zu nehmen.
Rz. 165
Neben dem Zahlungsantrag ist bei möglichen Zukunftsschäden – ob nun bei noch nicht erfolgter Instandsetzung des Sachschadens oder insbesondere bei ggf. verbleibenden Personenschäden – immer an einen Feststellungsantrag zu denken.
2. Muster
Rz. 166
Die nachstehenden Prozessformulare für Klage und Klageerwiderung bauen nicht auf denselben Sachverhalten auf. Soweit es nötig erscheint, werden die zugrundeliegenden Fallbeispiele eingangs kurz erörtert.
a) Klage
aa) Klage des Geschädigten gegen den Unfallfahrer und seinen Kraftfahrthaftpflichtversicherer
Rz. 167
Wie bereits bei der außergerichtlichen Korrespondenz sind präzise, aber auch knappe Formulierungen angebracht. Dies gilt sowohl für den Haftungsgrund als auch zur Schadenshöhe. Umfangreiche Ausführungen dazu, wann, wer, wie oft außergerichtlich auf die Rechtslage hingewiesen hat und in welcher Form die Ablehnung der anderen Seite erfolgte, sind meist ebenso überflüssig, wie die Übersendung entsprechender Korrespondenz. Anders kann es sein, wenn Art, Inhalt und Umfang der vorprozessualen Korrespondenz ...