Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 42
Etwas anderes gilt auch im Fall der sogenannten Rentenneurose, bei der der Unfall unbewusst zum Anlass genommen wird, sich den Belastungen des Erwerbslebens zu entziehen. Hier führt die psychische Fehlleistung der Unfallverarbeitung dazu, dass der Unfall (wenn auch unbewusst!) zum Anlass genommen wird, in körperliche Beschwerden zu flüchten. Der Unterschied zu der eine Schadensersatzpflicht auslösenden Neurose liegt darin, dass in diesen Fällen das Schadensereignis nur einen zufälligen, seinem Wesen nach auswechselbaren Kristallisationspunkt für die Kompensation innerer Konflikte bildet.
Aufgrund seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur kompensiert der Geschädigte anlässlich des Unfalls latente innere Konflikte und flüchtet in eine Neurose, die keinen Bezug mehr zu dem Unfallgeschehen aufweist. In einem solchen Fall sind die psychischen Beeinträchtigungen nur rein zufällig durch das Unfallgeschehen ausgelöst worden, hätten in gleicher Weise auch aus womöglich geringfügigen anderen Anlässen eintreten können und gehören deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko des Verletzten, das dieser entschädigungslos zu tragen hat. In diesen Fällen wird also ein Schadensersatzanspruch mit der Begründung versagt, in den Gesundheitsschäden aus Anlass des Unfalls aktualisiere sich lediglich das außerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegende allgemeine Lebensrisiko.
Rz. 43
Da es nun außerordentlich schwierig ist festzustellen, ob die Neurose lediglich eine (wenn auch unbewusste) Flucht in die Krankheit darstellt oder nicht, wäre der ganze Begründungsaufwand müßig, wenn Zweifel zulasten des Geschädigten gingen. Die Beweislast für die Behauptung, bei der unfallbedingten Neurose handele es sich um eine nicht entschädigungspflichtige Rentenneurose, trägt aber ...