Dr. Michael Pießkalla
, Gesine Reisert
Rz. 1
Der Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr muss für die Führung des Kraftfahrzeuges geeignet und befähigt sein. Die Befähigung wird in der Fahrprüfung nachgewiesen und damit bei jedem Bewerber unmittelbar geprüft.
Mit der Befähigung ist die Kenntnis von Verkehrsregeln gemeint; der ausreichend sichere Umgang mit dem Kraftfahrzeug wird ebenfalls erwartet. Anders verhält es sich mit der Fahreignung, die größtenteils als gegeben vorausgesetzt wird. Sollten allerdings Zweifel an der Eignung aufkommen, wird sie vertieft nachgeprüft.
Koehl stellt hierzu fest:
Zitat
"Die deutsche Rechtsordnung nimmt damit grundsätzlich das Risiko in Kauf, dass ein Fahrerlaubnisbewerber oder -inhaber nicht fahrgeeignet ist und vertraut für diesen Fall darauf, dass sich die fehlende Fahreignung alsbald manifestiert und ihr dann mit fahrerlaubnisrechtlichen Mitteln effektiv begegnet werden kann."
Rz. 2
Um die "Eignung" sowie die "Befähigung" zum Führen von Kraftfahrzeugen geht es immer dann, wenn es um
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die Erteilung, Wiedererteilung oder den Bestand der Fahrerlaubnis, |
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Maßnahmen zur Einschränkung der Fahrerlaubnis oder |
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die Erteilung von Auflagen |
geht.
Rz. 3
Diese Voraussetzungen werden nachstehend erörtert, während die Begutachtung für die Fahreignung in § 8 (siehe § 8 Rdn 1 ff.) behandelt ist.