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§ 4 Straßenverkehrsgesetz / b) Anhänger

Dr. iur. Frank Fad, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 19

Ein Anhänger ist tatbestandlich kein Kraftfahrzeug, weil er nicht, wie in § 1 Abs. 2 StVG gefordert, durch Maschinenkraft bewegt wird.[48] Nach der bis zum 31.7.2002 geltenden Rechtslage traf die Gefährdungshaftung für durch den Anhänger verursachte Unfälle nur den Halter des mit ihm verbundenen Kraftfahrzeugs.[49] Weil das Benutzen von Anhängern häufig die vom Gespann ausgehende Betriebsgefahr erhöht, was schwere Unfälle unter Beteiligung von LKW- und Wohnwagengespannen belegen, und weil Unfallgeschädigten oftmals nur das Kennzeichen des Anhängers und nicht auch das des Zugfahrzeugs bekannt ist, erstreckte der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.7.2002[50] mit Wirkung vom 1.8.2002 die Gefährdungshaftung auch auf den Halter eines Anhängers, die neben die Haftung des Halters des Zugfahrzeugs tritt.[51] Der Empfehlung des Rechtsausschusses folgend dehnte der Gesetzgeber die Halterhaftung auf Fälle sich vom Zugfahrzeug lösender und abgestellter Anhänger aus. Deswegen wurde es notwendig, die Halterhaftung ausdrücklich auf solche Anhänger zu begrenzen, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.[52] Entscheidend ist somit die generelle Zweckbestimmung und nicht die Benutzung im Einzelfall.[53] Insoweit hat die Einführung der selbstständigen Gefährdungshaftung für Anhänger in § 7 Abs. 1 StVG und die entsprechende Ergänzung in § 17 StVG die Position der Geschädigten im Außenverhältnis verbessert; im Hinblick auf das Innenverhältnis zwischen dem Halter eines Kraftfahrzeugs und demjenigen des angekoppelten Anhängers, die eine Betriebseinheit bilden, sollte aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeigeführt werden.[54]

 

Rz. 20

Abgesehen von dem Erfordernis, dass ein Anhänger bestimmt...

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