Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 16
Fristsetzungen sollten nur dann erfolgen, wenn sie rechtlich erforderlich sind. Insbesondere gegenüber gegnerischen Rechtsanwaltskanzleien genügt andernfalls eine schlichte Bitte um Beantwortung. Drohen der anwaltlich vertretenen Gegenpartei keine nachteiligen Folgen aus einer verspäteten Antwort, ergibt eine Fristsetzung von vornherein keinen Sinn.
Ist für den Mandanten ein Anspruch geltend zu machen, der keine abgerechnete Entgeltforderung i.S.v. § 286 Abs. 3 BGB darstellt, ist der Anspruchsgegner in Verzug zu setzen, um Verzugszinsen beanspruchen zu können, z.B. wenn der Mandant nach einem Verkehrsunfall die Reparaturkosten verauslagt hat oder darüber hinaus sogar einen Bankkredit in Anspruch nimmt. Dasselbe gilt, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt, die gegenüber einem Verbraucher erhoben wird, der nicht auf den Verzug nach Rechnungszugang gemäß § 286 Abs. 3 S. 1, Hs. 2 BGB hingewiesen worden ist.
Rz. 17
Auch in Unterhaltssachen muss der Gegner in Verzug gesetzt werden, weil gemäß § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB der Berechtigte für die Vergangenheit Unterhalt nur von der Zeit an fordern kann, zu welcher der Schuldner in Verzug gekommen ist (oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist). Inverzugsetzungen sind daneben erforderlich, um die erweiterte Haftung nach § 287 BGB herbeizuführen.
Rz. 18
Um den Gegner in Verzug setzen zu können, muss der Anspruch des Mandanten vollwirksam und fällig sein; d.h. es muss sich um eine Forderung handeln, deren Erfüllung erzwungen werden kann und die frei von Einwendungen oder Einreden ist. Regelmäßig ist ein Anspruch sofort fällig, § 271 BGB. Etwas anderes kann sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben. Auch eine Stundung oder ein gesetzliches Verbot stehen der Fälligkeit entgegen. Allein das Beste...