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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 1. Der Gestattungsbeschluss

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 82

Wie sich aus § 20 Abs. 3 WEG ergibt, bedürfen bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums durch einzelne Eigentümer stets eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt auch dann, wenn die bauliche Veränderung unbedeutend erscheint und niemanden stört ("über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt"); in diesem Fall besteht aber ein Anspruch des bauwilligen Eigentümers auf einen Gestattungsbeschluss. Für Wohnungseigentümer ist es allerdings häufig überraschend und unverständlich, dass sie ihnen unbedeutend erscheinende Maßnahmen im räumlichen Bereich ihres Wohnungseigentums, insbesondere auf Terrassen und Balkone, nicht "einfach so" (ohne Beschluss) durchführen dürfen (zu objektiv unbedeutenden Maßnahmen wie Löcherbohren → § 4 Rdn 54). Die Konsequenzen eines Verstoßes sind indes überschaubar.

 

Rz. 83

 

Beispiel:

A verkleidet die aus Gitterstäben bestehende Balkonbrüstung seiner Wohnung mit einem Sichtschutz und bringt eine Markise als Sonnenschutz an. Die Terrasse in seiner Sondernutzungsgartenfläche vergrößert er um zwei Quadratmeter. – Ohne Gestattungsbeschluss sind die Maßnahmen (die bauliche Veränderungen sind bzw. wegen ihrer optischen Wirkung solchen gleichzustellen sind, → § 4 Rdn 107) rechtswidrig. Seit der WEG-Reform 2020 kann aber nur noch die Gemeinschaft, nicht ein einzelner Miteigentümer dagegen vorgehen; somit ist A schon einmal davor sicher, dass einzelne Miteigentümer gegen ihn vorgehen, bevor eine Eigentümerversammlung stattfand. Der Verwalter wird i.d.R. nach seinem Verwaltervertrag nicht befugt, im Übrigen nicht daran interessiert sein, aus eigenem Recht gegen die baulichen Maßnahmen einzuschreiten; dazu verpflichtet ist er nicht (→ § 4 Rdn 118). Oft wird die Maßnahme allseits einfach hingenommen. Mit dem Eintritt...

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