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§ 4 Bauliche Maßnahmen / 3. Die Parabolantenne

Dr. iur. David Greiner
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Rz. 107

Die Parabolantenne ("Satellitenschüssel") ist ein häufiger Streitpunkt. Die Installation (am Balkon, vor dem Fenster, auf der Dachterrasse, an der Außenwand usw.) stellt zwar nicht unbedingt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG dar, jedenfalls wenn damit kein Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist. Wenn aber eine Parabolantenne den optischen Gesamteindruck des Gebäudes verändert, ist sie nach den für bauliche Veränderungen geltenden Grundsätzen zu beurteilen;[139] und d.h.: Sie bedarf eines Gestattungsbeschlusses. Das gilt nicht, wenn die Gemeinschaftsordnung die Aufstellung von Parabolantennen generell verbietet, was wirksam ist;[140] darüber kann auch kein Gestattungsbeschluss hinweghelfen. Ein entsprechender genereller Verbotsbeschluss wäre hingegen mangels Beschlusskompetenz nichtig.[141]

 

Rz. 108

Grundlage eines Anspruchs auf einen Gestattungsbeschluss gem. § 20 Abs. 3 WEG können das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Grundrecht auf Wahrung der kulturellen Identität, das Grundrecht auf Informationsfreiheit und Informationsvielfalt (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) sein. Voraussetzung ist, dass nur durch die Installation der Parabolantenne diese Grundrechte befriedigt werden können; ist das der Fall, liegt im Rechtssinne keine Beeinträchtigung der übrigen Miteigentümer i.S.v. § 20 Abs. 3 WEG vor. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 109

Ist ein Kabelanschluss vorhanden, wird dadurch das Informationsbedürfnis inländischer, insbesondere deutschsprachiger Wohnungsnutzer im Normalfall ausreichend befriedigt, so dass diese keinen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss haben. Im Einzelfall kann aber das Informationsinteresse einzelner Wohnungsnutzer unabhängig von ihrem Beruf und ihrer Muttersprac...

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