RAin Irmgard Kruse hat von ihrem Auftraggeber einen Inkassoauftrag für eine Kaufpreisforderung von 48,00 EUR gegenüber dem Rentner Alfred Edler. Frau Kruse sendet Herrn Edler ein diesbezügliches Mahnschreiben. Daraufhin ruft Herr Edler sie an und schlägt vor, die Forderung und die Kosten in zwei Raten zu begleichen, da er nur eine geringe Rente erhalte. Eine entsprechende Vereinbarung wird abgeschlossen und die Raten werden direkt an den Gläubiger gezahlt, wie vereinbart. RAin Kruse hat Anspruch auf die folgende Vergütung:
Gegenstandswert: 48,00 EUR / 24,00 EUR gem. § 31b RVG *
| 0,5 |
Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 Anm. Abs. 2 S. 2 VV RVG (Wert: 48,00 EUR) |
15,75 EUR |
| 0,7 |
Einigungsgebühr gem. §§ 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 1000 Ziff. 2 VV RVG (Wert: 24,00 EUR) |
36,05 EUR |
| 20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
10,36 EUR |
| |
|
62,16 EUR |
| 19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
11,81 EUR |
| |
|
73,97 EUR |
Hier liegt eine einfache Inkassotätigkeit für eine unbestrittene Forderung vor, da der Rentner die Zahlung sofort in Raten zusagt.
Dieses Beispiel soll zeigen, dass bei Werten unter 50,00 Euro die Gebührentabelle zu § 13 RVG nur mit einer abweichenden Mindestgebühr (1,0 Gebühr in Höhe von 31,50 Euro) gilt und dass für die Ratenvereinbarung eine besondere Wertvorschrift (§ 31b RVG) anzuwenden ist.
Auch wenn der Gesetzgeber die Gebühren für Inkassotätigkeiten eingeschränkt hat, zeigt dieses Beispiel auch, dass es nicht unerhebliche Anwaltsgebühren nach sich ziehen kann, wenn auch niedrige Rechnungen nicht bezahlt werden.