RAin Rita Richtig erhält von Rudi Ratlos den Auftrag, außergerichtlich die Rückzahlung eines Privatdarlehens von 11.000,00 EUR einzufordern. Herr Ratlos gibt an, dass der Schuldner zwar ein guter Freund sei, nun aber erkläre, unter Freunden müsse man doch nicht so kleinlich sein. Nach Erhalt des Aufforderungsschreibens ruft der Schuldner Onsorg bei Frau Richtig an und behauptet, das angebliche Darlehen sei ein Geschenk gewesen. Nach einem weiteren Beratungsgespräch mit ihrem Mandaten übergibt dieser ihr den damals vorsorglich geschlossenen Darlehensvertrag. Mit einer weiteren Mahnung übersendet Frau Richtig eine Vertragskopie an Onsorg. Daraufhin überweist Onsorg die geforderte Summe einschließlich der Anwaltsvergütung an Frau Richtig, die die 11.000,00 EUR an ihren Mandanten weiterleitet.
Insgesamt hat Frau Richtig zwei Stunden mit diesem Fall einer offensichtlich strittigen Forderung zu tun gehabt. Sie führte zwei Gespräche mit ihrem Mandanten, ein längeres Telefongespräch mit dem Schuldner, erstellte zwei Schreiben und leitete den Geldbetrag weiter. Es liegt ein durchschnittlicher Fall vor, sodass eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG) angemessen erscheint. Die Vergütungsrechnung sieht dann so aus:
Gegenstandswert: 11.000,00 EUR
| 1,3 |
Geschäftsgebühr gem. §§ 2, 13, 14* RVG, Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG |
919,10 EUR |
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Hebegebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 1009 VV RVG (Gegenstandswert: 11.000,00 EUR) |
65,00 EUR |
| 20 % |
Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
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1.004,10 EUR |
| 19 % |
USt. gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, Nr. 7008 VV RVG |
190,78 EUR |
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1.194,88 EUR |
| * |
Da es sich um eine Rahmengebühr handelt, ist auch § 14 RVG zu zitieren. |