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§ 36 Rechtsübergang / VII. Ersatzleistungen an den Geschädigten trotz Übergangs an den Sozialversicherungsträger (§ 116 Abs. 7 SGB X)

Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 317

Diese Vorschrift regelt den Fall, dass der Schädiger trotz des Übergangs der Forderung Schadensersatz an den Geschädigten leistet. Die Regelung ist § 407 BGB nachgebildet. Die sich ergebenden Rechtsfolgen hängen davon ab, ob die Schadensersatzleistung an den Geschädigten gutgläubig[405] erfolgte. Ist dies der Fall, muss der Sozialversicherungsträger die Schadensersatzleistung gegen sich gelten lassen, weil der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer mit befreiender Wirkung geleistet hat. Andernfalls kommt es zur Haftung nach Abs. 7 S. 1. Der Erstattungsanspruch (Herausgabeanspruch) ist vom Sozialversicherungsträger geltend zu machen.

 

Rz. 318

Bereits nach bisherigem Recht (§ 1542 RVO a.F.) bestand in diesem Fall ein Bereicherungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Geschädigten (§ 816 BGB). § 116 Abs. 7 SGB X gibt im Anschluss hieran dem Sozialversicherungsträger einen eigenständigen, originären Erstattungsanspruch, der bereicherungsrechtlich den Kondiktionsregelungen nach den §§ 812 ff. BGB, namentlich § 816 BGB und in sozialrechtlicher Hinsicht dem § 50 SGB X nachgebildet ist. Dem Empfänger der Schadensersatzleistung ist es mithin – anders als bei § 818 Abs. 3 BGB – versagt, die Einrede der Entreicherung gegenüber dem Sozialversicherungsträger zu erheben.

 

Rz. 319

Umstritten ist der Rechtsweg, ob also die Geltendmachung im sozialgerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat oder ob der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte bejaht unter Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG den Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit.[406] Mit Hinweis auf die Eigenständigkeit des Herausgabeanspruchs und darauf, dass dem Geschädigten die Bereicherungseinrede nach § 818 Abs. 3 BGB genommen werden sollte, hat das OLG Frankfurt/M. in ein...

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