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§ 35 Eltern und Kinder / C. Haftungsmaßstab und Haftungsbeschränkung

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 8

Entsprechend der im Verhältnis der Ehegatten untereinander geltenden Regelung des § 1359 BGB ist auch für die Haftung der Eltern bei Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber der Haftungsmaßstab grundsätzlich verändert. Nach § 1664 Abs. 1 BGB haben die Eltern bei Pflichtverletzungen für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Inhaltlich wird damit auf § 277 BGB verwiesen. Wenn demnach auch derjenige, der nur für die "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" verantwortlich ist, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist, kann daraus andererseits nicht gefolgert werden, eine Einstandspflicht bestehe nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, nämlich darauf, welche Sorgfalt der betreffende Schädiger, hier also die konkreten Eltern, bei Wahrung ihrer eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Häufig wird es nahe liegen, dass Eltern auch bei Besorgung ihrer eigenen Dinge mit "normaler" Sorgfalt vorgehen, grobe Fahrlässigkeit hingegen zu vermeiden trachten; dann schulden sie den Kindern die gleiche Sorgfalt. Im Streitfall ist es Sache der Eltern, darzulegen und nachzuweisen, dass sie sich in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger verhalten, als sie es im Schadensfall gegenüber dem Kind getan haben (vgl. hierzu auch die Überlegungen zu § 1359 BGB, § 33 Rdn 6 ff.).

 

Rz. 9

Wichtig ist, dass es bei § 277 BGB nicht – wie bei § 276 BGB – um die Anwendung des objektiven, sondern um die des subjektiven Sorgfaltsmaßstabs geht.[8] Insoweit kommt es auf die persönlichen Vorstellungen der Eltern über das erforderliche Maß an Aufsicht und damit der eigenüblichen Sorgfalt an. Der gesetzlich angeordnete mildere Haftungsmaßstab besteht nicht erst dann, wen...

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