Rz. 6
Eine dem Grunde nach infrage kommende Haftung des einen Ehepartners gegenüber dem anderen wegen der Folgen eines Unfallereignisses kann in verschiedenen Richtungen eingeschränkt oder auch ausgeschlossen sein.
Rz. 7
Allgemein ist der Haftungsmaßstab für das Verhältnis der Ehegatten untereinander durch die gesetzliche Regelung des § 1359 BGB gegenüber anderen Haftungsbeziehungen verändert: Bei Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen sind die Eheleute einander nur zu derjenigen Sorgfalt verpflichtet, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Damit wird zugleich auf § 277 BGB verwiesen, wonach derjenige, der für diese "Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten" einzustehen hat, von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Ehegatte dem anderen nur wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften würde, eine Verantwortlichkeit wegen nicht grober Fahrlässigkeit also stets ausscheiden müsste. Vielmehr kommt es im Einzelfall darauf an, welche Sorgfalt der betreffende Schädiger in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Häufig wird es naheliegen, dass ein Ehegatte auch bei Besorgung seiner eigenen Dinge durchaus mit "normaler" Sorgfalt vorgeht, also auch eine nicht grobe Fahrlässigkeit zu vermeiden trachtet; dann hat er auch im Anwendungsbereich des § 277 BGB dem anderen Ehegatten gegenüber in gleicher Weise einzustehen. Ist er allerdings ganz besonders sorgfältig, wenn es um seine eigenen Belange geht, so verschärft das für ihn den Haftungsmaßstab nicht über die Anforderungen des § 276 Abs. 1 BGB hinaus.
Rz. 8
Ist streitig, wie sorgfältig der Betreffende in eigenen Angelegenheiten vorzugehen pflegt, so kann sich die Frage nach der Beweislast stellen: Diese trägt der sc...