Dr. Daniel Otte
, Dr. Peter Heid
Rz. 21
Die Partnerschaftsgesellschaft wurde mit Gesetz vom 25.7.1994 als besondere Rechtsform für die Angehörigen freier Berufe eingeführt. Sie hatte in der Praxis zunächst keine größere Relevanz, weil sie sich im Wesentlichen nur in zwei Aspekten von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abhob: der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit (ein Unterschied, der freilich mit der Entscheidung des BGH i.S. "ARGE Weißes Ross" wegfiel) und die Möglichkeit, durch Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen eine Haftungsbeschränkung, z.B. auf einen bestimmten Höchstbetrag, zu vereinbaren – eine Möglichkeit, die aber jedenfalls bei Rechtsanwaltssozietäten auch nach § 51a BRAO (in der bis zum 18.7.2013 gültigen Fassung) bestand.
Erhebliche praktische Auswirkungen hatte dann aber schon die Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Gesetz vom 22.7.1998: Nach § 8 Abs. 2 der ab 1.8.1998 geltenden Fassung ist die Haftungsbeschränkung auf den so genannten handelnden Partner die gesetzliche Regel, braucht also nicht mehr durch vorformulierte Vertragsbedingungen oder durch Individualvereinbarung zum Inhalt des Vertrages gemacht werden. Dieser Gesichtspunkt veranlasste die Praxis vermehrt, die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zu wählen. Zwar wurde diskutiert, ob § 8 Abs. 2 PartGG analog auch auf die Freiberufler-GbR anzuwenden ist, dieser Gedanke konnte sich indes nicht durchsetzen.
Schließlich wurde mit Gesetz vom 15.7.2013 mit Wirkung vom 19.7.2013 in § 8 Abs. 4 PartGG die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (Partnerschaft mbB) eingeführt. Bei ihr haftet allein das Gesellschaftsvermögen, zu dem auch die Ansprüche aus der Berufshaftpflichtversicherung gehören, die gem. § 51a Abs. 2 BRAO eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. EUR für j...