Dr. iur. Berthold Hilderink
, Prof. Dr. Martin Becker
Rz. 1250
Der Wiedereinstellungsanspruch ist auf die Wiederbegründung oder Fortsetzung des ursprünglich bestandenen Arbeitsverhältnisses gerichtet, nicht etwa auf die Rücknahme der Kündigung. Das alte Arbeitsverhältnis ist aufgrund wirksamer Kündigung beendet. Deshalb bedarf es einer neuen Vereinbarung über die Fortführung des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses oder die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu den vorher bestandenen Bedingungen. Begrifflich wird von einem Fortsetzungsanspruch gesprochen, wenn der Arbeitnehmer bei nachträglichem Wegfall des Kündigungsgrundes noch während des Laufs der Kündigungsfrist seine Weiterbeschäftigung verlangt oder Wiedereinstellung begehrt (BAG v. 25.10.2007 – 8 AZR 989/06, NZA 2008, 357; BAG v. 21.8.2008 – 8 AZR 201/07, NZA 2009, 29; BAG v. 27.1.2011 – 8 AZR 326/09, NZA 2011, 1162; Raab, RdA 2000, 157). Die terminologische Unterscheidung hat nur akademische Bedeutung. In der Sache geht es darum, durch eine Vereinbarung die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzuheben. Die Situation ist mit der Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber vergleichbar: Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück, kann darin ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erblickt werden. Falls sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, kann der Annahme des Angebotes nach Ablauf der Kündigungsfrist rückwirkende Kraft beigemessen werden.
Rz. 1251
Verlangt der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Wiedereinstellung zu den früheren Bedingungen, kommt die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Arbeitnehmer sein Fortsetzungsverlangen gestellt hat (ähnlich Raab, RdA 2000, 157). Insb. in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang während oder nach Ablauf der Kündigungsfrist ...