Rz. 113
Der Fantasiezusatz "Meditec" bei einer zulässigen Personenfirma eines Einzelkaufmanns ist nicht irreführend wegen eines Hinweises auf verschiedene Unternehmensgegenstände (hier Medizintechnik oder Medienbereich).
Die Verwendung des Begriffs "Fachanwälte" als Zusatz zur Kurzbezeichnung einer überörtlichen Anwaltssozietät auf dem Praxisschild oder auf dem Briefkopf setzt eine den Plural rechtfertigende Zahl von Fachanwälten als Sozietätsmitgliedern voraus. Das OLG Bremen hält auch die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei "Erster Fachanwalt für Erbrecht" für irreführend und damit als unlautere Wettbewerbshandlung unzulässig.
Die Verwendung des Bestandteils "Holding" in der Firma einer UG (haftungsbeschränkt) kann auch dann zulässig sein, wenn bei dieser eine "Holdingstruktur" im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister noch nicht vorliegt. Es lässt sich zwar darüber streiten, ob der Begriff "Holding" keine "gewisse Regelerwartung im allgemeinen Rechtsverkehr" impliziert. Grds. liegt in der Nutzung des Zusatzes "Holding" – ohne das Vorliegen erforderlicher Strukturen – aber keine Irreführungsgefahr vor. Die Verwendung des Begriffs legt auch keine "gewisse" Größe des Unternehmens nahe, da nach § 18 AktG eine Holding schon bei Vorliegen auch nur eines von der Gesellschaft abhängigen anderen Unternehmens gegeben sein kann. Die Angabe "Holding" muss daher vom Verkehr nicht zwingend als Größenangabe einer Gesellschaft gewertet werden. Es kann darin auch nur eine Strukturangabe erblicken werden.
Rz. 114
Der EuGH hat klargestellt, dass ein Firmenname nicht den Zweck hat, Waren zu unterscheiden. Daher ist die Benutzung einer Firmenbezeichnung, die mit einer älteren geschützten Marke übereinstimmt, nicht unbedingt eine Rechtsverletz...