Dr. Michael Nugel
, Victoria Nordmann
Rz. 63
Von zentraler Bedeutung für die Verkehrsunfallbearbeitung ist der aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG resultierende Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des gegnerischen Unfallfahrzeugs. Danach haftet der Kfz-Haftpflichtversicherer dem Geschädigten in demselben Maße wie die Versicherten seines Vertrags. Anders als bei allgemeinen Haftpflichtversicherungsverträgen kann der Geschädigte den Kfz-Haftpflichtversicherer unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und erforderlichenfalls auch verklagen.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet neben der versicherten Person nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 VVG als Gesamtschuldner im Wege des gesetzlichen Schuldbeitritts. Hiervon streng zu trennen ist aber ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Schädigern (§§ 7, 18 StVG i.V.m. § 840 BGB), von denen jede versicherte Person in einer anderen Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Der Kfz-Haftpflichtversicherer wird in ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den unterschiedlichen Schädigern nicht mit einbezogen.
Rz. 64
Wichtig ist, dass sich der Direktanspruch ausschließlich auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beschränkt. Dazu gehört auch die Pflichtversicherung für einen E-Scooter, solange dieser die gesetzlichen Vorgaben für eine Zulassung einhält – auch wenn diesem keine eigene Betriebsgefahr innewohnt. Für private Haftpflichtversicherer gilt die Regelung des § 115 Abs. 1 Nr. 1, 4 VVG hingegen nicht. Die durch ein Tier, einen Fahrradfahrer oder einen Passanten verursachten Schäden begründen grundsätzlich keinen Direktanspruch gegen einen Privat-Haftpflichtversicherer des Schädigers.
Dennoch kommt es nicht selten vor, dass Direktklagen gegen Privathaftpflichtversicherer eingereicht und sodann mangels Passivlegitimation auf kurzem Wege abgewiesen werd...