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§ 28 Verfolgungsverjährung / XI. Unterbrechung durch Bußgeldbescheid

Hans-Jürgen Gebhardt
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1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt

 

Rz. 61

Grundsätzlich wirkt die Verjährung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides zurück (§ 26 Abs. 3 StVG), seit der Reform des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG aber nur noch dann, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen nach seinem Erlass (wirksam!) zugestellt wurde.

Der insoweit anderes bestimmende § 26 Abs. 3 StVG ist im Lichte der in § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG später getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung auszulegen (BGH DAR 2000, 74; OLG Bamberg NZV 2006, 314).

2. Zeitpunkt des Erlasses

a) EDV-Anlage und Schreibkraft

 

Rz. 62

Werden die vom Sachbearbeiter vorgegebenen Daten nicht von ihm selbst, sondern von einer Schreibkraft in die EDV-Anlage eingegeben, kommt es für die Frage, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde, allein auf das Datum des Ausdruckes des Schriftstückes an. Der Tag des Ausdrucks entspricht dann dem der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides (OLG Frankfurt zfs 1991, 322).

b) EDV-Anlage und Sachbearbeiter

 

Rz. 63

Greift der Sachbearbeiter selbst mit der Eingabe der Daten in den vorprogrammierten Ablauf der EDV-Anlage ein, ist der Bußgeldbescheid – auch wenn er erst später ausgedruckt wird – bereits mit der Eingabe der Daten erlassen (OLG Frankfurt VRS 61, 370).

c) Verfügung des Sachbearbeiters

 

Rz. 64

Erfüllt die (unterschriebene) Verfügung des Sachbearbeiters alle an den wesentlichen Inhalt eines Bußgeldbescheides zu stellenden Anforderungen, ist der Bußgeldbescheid bereits mit dessen Verfügung erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verfügung alle wesentlichen Angaben enthält und z.B. auch die Höhe der Geldbuße angibt (OLG Zweibrücken VRS 71, 456).

Diese Anforderungen werden noch nicht dadurch erfüllt, dass der Sachbearbeiter den Code der im EDV-Programm aufgenommenen Regelfolge ankreuzt, denn damit ist die zwingend erforderliche Schriftform noch nicht gewahrt. In einem solchen Fall ist der Bußgeldbescheid erst mit dem anschließend erfolgenden Computerausdruck erlass...

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