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OLG Bamberg Beschluss vom 12.12.2005 - 3 Ss OWi 1354/2005

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Tatbestand

Das AG verurteilte den Betr. am 01.08.2005 wegen einer am 16.11.2004 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 I OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils diese Entscheidung nach (§ 79 III OWiG i.V.m. § 349 IV StPO).

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate (§§ 24, 26 III StVG). Die verfahrensgegenständliche Ordnungswidrigkeit wurde am 16.11.2004 begangen. Ohne eine verjährungsunterbrechende Handlung wäre die Tat demnach ab dem 16.02.2005 verjährt (zur Berechnung vgl. Göhler OWiG 14. Aufl. § 31 Rn. 16).

1.

Wie die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend beanstandet, wurde die Verjährung vorliegend nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 02.12.2004 unterbrochen. Denn die Unterbrechenswirkung nach § 33 I 1 Nr. 9 OWiG setzt in jedem Falle voraus, dass der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt wird. Die Ersatzzustellung vom 06.12.2004 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht:

a)

Gemäß § 51 I OWiG, Art. 3 I BayVwZVG i.V.m. § 178 I Nr. 1 ZPO setzt eine wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung u.a. voraus, dass "die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Woh...

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