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§ 28 Rechtsmittel / b) Isoliertes Prozesskostenhilfegesuch

Gregor Mössner
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Rz. 80

Beschränkt sich die unterlegene Partei auf ein innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichtes – "isoliertes" – Prozesskostenhilfegesuch (oder bringt sie ein solches neben einer unzulässigen Berufung an),[272] so wahrt dieses zwar weder die Berufungs- noch die Berufungsbegründungsfrist.[273] Der Partei kann aber, wenn sie dies innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist beantragt und die versäumte Prozesshandlung nachholt (§§ 234 Abs. 1 S. 1, 236 Abs. 1 und 2 S. 1 und 2 Hs. 1 ZPO) oder zumindest letztere vornimmt (§ 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein (§ 233 ZPO). Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die (Not-)Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) und/oder die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) einzuhalten (§ 233 S. 1 ZPO); ohne Verschulden bedeutet das Fehlen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB).[274]

 

Rz. 81

Das auf Bedürftigkeit beruhende Unterbleiben einer Prozesshandlung schließt ein Verschulden an der Fristversäumung grundsätzlich aus:[275] Wer die Kosten eines Rechtsmittels nicht aufbringen kann – insbesondere sich wegen seiner Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels zu beauftragen[276] –, darf wie ein anderer die Frist für die Einlegung oder Begründung des Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausnutzen, er darf also noch am letzten Tag der Frist die Entscheidung treffen, ob er das Rechtsmittel einlegen will, und braucht erst dann – den allerdings vollständigen (siehe unten Rdn 86 ff.) – Antrag auf Prozesskostenhilfe einzureichen.[277] Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittel- oder (bei rechtzeitiger Einlegung) der Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von...

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