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§ 26 Öffentliches Recht / VI. Die Erbengemeinschaft als Beigeladene

Josefine Wilke
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Rz. 22

In allen Arten des Verwaltungsprozesses[45] können Dritte, die weder Kläger noch Beklagte[46] sind, gem. § 65 VwGO durch Beiladung am Verfahren beteiligt werden. Die Beiladung kann gem. § 65 Abs. 1 VwGO als einfache Beiladung von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen, wenn durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die rechtlichen Interessen anderer berührt werden. Kann die Entscheidung nicht getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte eines anderen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, liegt ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO vor.[47]

 

Rz. 23

Wenn ein einzelner Miterbe im Verwaltungsprozess auftritt, stellt sich die Frage, ob die anderen Miterben gem. § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn der einzelne Miterbe im Rahmen der Notgeschäftsführung handelt. Die Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung bestimmen sich für die anderen Miterben dann, unabhängig von ihrer Beteiligung am Verfahren, nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der der am Prozess beteiligte Miterbe nach dem BGB ausgestattet ist.[48]

[45] Ausnahme: selbstständiges Prozesskostenhilfeverfahren, vgl. VG Berlin, Beschl. v. 10.8.2016 – 34 K 132.16 V, juris Rn 1.
[46] Bzw. Antragsteller oder Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 123 VwGO oder im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
[47] BVerwG, Urt. v. 19.1.1984 – 3 C 88/82, juris Rn 32.
[48] BVerwG, Beschl. v. 20.10.1997 – 7 B 248/97, juris Rn 4.

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