Rz. 18
Gegenstand einer Leistungsklage kann auch eine Freistellung sein. "Freistellung" (Befreiung) bedeutet eine vertretbare Handlung, durch die der in Anspruch Genommene (Beklagter) eine Schuld des Anspruchstellers (Kläger) zum Erlöschen bringt. Sie setzt deshalb das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit des Klägers voraus. Dementsprechend muss der Antrag auf Verurteilung zur Freistellung als Leistungsklageantrag die Forderung, von der freigestellt werden soll, so genau bezeichnen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dass der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung (über § 887 ZPO) zur Befriedigung des Drittgläubigers angehalten werden kann. Andernfalls ist der nicht vollstreckungsfähige Klageantrag wegen Unbestimmtheit unzulässig (siehe oben Rdn 10). Dies gilt insbesondere auch, soweit die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt wird.
Rz. 19
Ist dem Kläger eine bestimmte Angabe der gegen ihn gerichteten Ansprüche (noch) nicht möglich, kommt lediglich eine Feststellungsklage dahin in Betracht, dass der Beklagte bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen verpflichtet ist, den Kläger freizustellen. Da ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit voraussetzt, dass der Geschädigte tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist, hat dieser auch solange, wie er die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen, und ist deshalb grundsätzlich auf eine Feststellungsklage beschränkt. Bei der Feststellungsklage spielt die Frage der Vollstreckungsfähigkeit als Kriterium für die hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags keine Rolle. Eine Feststellung der Verpflichtung zur Freist...