Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 18
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht sein.
Problematisch ist dies bei Auskunftsverfahren.
Rz. 19
BGH, Beschl. v. 8.3.2017 – XII ZB 471/16
Zitat
1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemisst sich nicht nach dem – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Grundsätzlich ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.
2. Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können.
3. Auch wenn die Auskunftserteilung Angaben zu der vom Auskunftspflichtigen betriebenen Rechtsanwaltskanzlei erfordert, ist für die Ermittlung der Beschwer grundsätzlich nicht auf die Kosten eines Rechtsanwalts abzustellen. Denn die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB ist persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Rechtsanwalts gegenüber Dritten, nicht vergleichbar.
BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – XII ZB 59/16
Zitat
Die Bewertung der Zeit und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft des Unterhaltsschuldners mit höchstens 100 EUR kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.
BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ...