Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 817
Der Arbeitgeber kann gegen seinen Arbeitnehmer auf Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten klagen. Bei vertretbaren Arbeitsleistungen, bei denen es also für den Arbeitgeber unerheblich ist, ob sie der Arbeitnehmer oder ein Dritter erfüllt, kann der Arbeitgeber gem. § 887 ZPO vom Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, einen Dritten auf Kosten des Arbeitnehmers mit der Erbringung der Leistung zu beauftragen.
Rz. 818
Aufgrund des Grundsatzes der persönlichen Arbeitsleistung gem. § 613 S. 1 BGB handelt es sich bei Arbeitspflicht jedoch grds. um eine unvertretbare Handlung (vgl. Rdn 181 ff.). Die Erbringung unvertretbarer Dienste kann nach § 888 ZPO nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. In diesen Fällen wird die geschuldete Verpflichtung in der Weise vollstreckt, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder durch Zwangshaft angehalten wird. Der Arbeitgeber kann eine Klage auf Erbringung der Arbeitsleistung mit einem Antrag auf Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG verbinden; die Höhe der Entschädigung ist entsprechend der vorstehenden Norm nach freiem Ermessen vom ArbG festzusetzen. Der Anspruch auf Erfüllung der Arbeitspflicht kann nach herrschender Meinung nicht mittels einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden (vgl. Arbeitspflicht, Rdn 184).
Rz. 819
Der Arbeitgeber ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis verpflichtet, den Arbeitnehmer zu beschäftigen (BAG v. 27.2.1985 – GS 1/84, NZA 1985, 702 = DB 1985, 2197). Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig (BAG v. 17.12.2015 – 6 AZR 186/14, juris; BAG v. 21.9.1993 – 9 AZR 335/91, juris). Der Beschäftigungsanspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitge...