Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert, Christopher Üink
Rz. 87
Die Versicherungssumme ist Prämienbemessungsgrundlage und gleichzeitig Entschädigungsgrenze. Im Sinne des Vollwertprinzips ist sie Maßstab für die Intensität des Versicherungsschutzes (§ 75 VVG). Mit der Ermittlung des Versicherungswertes ist es zur Feststellung der Versicherungssumme notwendig, dass den zukünftigen Entwicklungen des Betriebs Rechnung getragen wird.
Rz. 88
Die Bildung der Versicherungssumme muss unter Beachtung zukünftiger Erträge vorgenommen werden, so dass sie dem Versicherungswert als Zukunftsgröße entspricht. Die Berücksichtigung von Ertragsprognosen führt zwangsläufig dazu, dass Schätzungen zur Bildung der Versicherungssummen notwendig sind.
Rz. 89
Zur Vereinfachung und Unterstützung der Summenermittlung sind zwei Systeme geschaffen worden, die einen tatsächlichen Versicherungswert und eine ausreichende Versicherungssumme realisieren sollen, nämlich:
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die Staffelmethode nach dem Abrechnungsbogen von Ludolphy und Henke, welche zur Ermittlung die versicherten Kosten und den Betriebsgewinn addiert, und |
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die Subtraktionsmethode nach dem Schema des GDV, die zur Ermittlung die Betriebserträge ermittelt und davon die nicht versicherten Kosten subtrahiert. |
In der Praxis wird ganz überwiegend die Subtraktionsmethode mit dem Schema des GDV als System verwandt. Sowohl Versicherungsunternehmen als auch Versicherungsmakler übernehmen das Schema oftmals unverändert für die eigenen Summenermittlungsbögen. Das aktuelle Summenermittlungsschema berücksichtigt und gliedert in tabellarischer Form die Positionen, die zur Ermittlung der Versicherungssumme notwendig sind. Durch den dortigen Verweis auf das Bilanzrichtliniengesetz, wird die Relevanz des HGB und die Legitimation der direkten Entnahme einzelner Daten aus der entsprechenden GuV offenkundig.
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