Rz. 1259
Rz. 1260
Sind Drittleistungsträger (vor allem SVT) anlässlich eines Schadenfalles eintrittspflichtig, kann die Regulierung mit dem Direktgeschädigten regelmäßig erst dann erfolgen, wenn die Leistungen der Dritten feststehen oder jedenfalls ausreichend überschaubar sind. Bei einem Abfindungsvergleich auch für die Zukunft müssen diese Drittleistungen teilweise im Wege der Schätzung Berücksichtigung finden.
Rz. 1261
Der Geschädigte kann zwar auf seine Ansprüche gegenüber dem SVT verzichten (§ 46 SGB I). Der Verzicht ist allerdings für die Zukunft widerruflich (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Rz. 1262
Der Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen gegenüber einem SVT kann abgetreten werden, allerdings nur mit Genehmigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I). Zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen oder auf Erstattung von Aufwendungen können – unter Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes – solche Ansprüche auf Geldleistungen abgetreten und verpfändet werden (§ 53 Abs. 2 SGB I), die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung erbracht wurden. Soweit ein Anspruch des Versicherten auf Geldleistungen gegenüber einem SVT abgetreten werden kann, bedarf die Abtretung dann aber der Genehmigung des zuständigen SVT (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I).
Rz. 1263
Sind mehrere Drittleistungsträger eintrittspflichtig und schließt der Ersatzpflichtige mit einem dieser Drittleistenden einen Abfindungsvergleich über den ihm im Innenverhältnis der Gesamtgläubiger zueinander zustehenden Anteil, hat der darin liegende Erlassvertrag auch Wirkung gegenüber den weiteren Gesamtgläubigern. Der konkurrierende weitere Gesamtgläubiger kann dann nur noch ...