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§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Überholende Kausalität, Reserveursache

Jürgen Jahnke
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Rz. 473

Gründe überholender Kausalität können einen reduzierten Kapitalisierungsfaktor bedingen.

 

Rz. 474

Führt eine Ursache (z.B. Verkehrsunfall) den Erfolg herbei und verhindert damit, dass eine andere – auch hypothetisch zu betrachtende – Kausalkette (z.B. schwere Erkrankung, konjunktureller Arbeitsplatzverlust) sich ganz oder teilweise früher oder später auswirkt, kann die Ersatzpflicht gemindert oder ausgeschlossen sein.[568]

 

Rz. 475

Soweit der Erwerbsschaden und die vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären (Reserveursache), ist eine Schadensersatzpflicht auf die Nachteile beschränkt, die durch den früheren Schadenseintritt bedingt sind.[569]

 

Rz. 476

Der Schädiger hat nachzuweisen, dass die Reserveursache tatsächlich eingetreten wäre.[570]

 

Rz. 477

Hat eine rechtswidrig ausgeführte Operation zu einer Gesundheitsbeschädigung des Patienten geführt, ist es Sache der Behandlungsseite (z.B. beklagter Arzt) zu beweisen, dass der Patient ohne den rechtswidrig ausgeführten Eingriff dieselben Beschwerden haben würde, weil sich das Grundleiden in mindestens ähnlicher Weise ausgewirkt haben würde.[571] Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach der Schädiger zu beweisen hat, dass sich ein hypothetischer Kausalverlauf bzw. eine Reserveursache ebenso ausgewirkt haben würde, wie der tatsächliche Geschehensablauf.[572]

 

Rz. 478

Die anderweitigen (überholenden) Umstände sind vom Schädiger vorzutragen und zu beweisen.[573]

 

Rz. 479

Auch dem beweispflichtigen Schädiger kommen dabei die Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO zugute.[574]

[568] BGH v. 14.2.1995 – VI ZR 106/94 – VersR 1995, 681; BGH v. 25.4.1972 – VI...

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