Florian Enzensberger, Maximilian Maar
Rz. 29
Grundsätzlich kann der Vorerbe über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände verfügen. Allerdings sind hierbei die Vorschriften der §§ 2112 bis 2115 BGB zu berücksichtigen, die den Vorerben in seiner Verfügungsfreiheit erheblich einschränken. Die Verfügungen des Vorerben werden unwirksam, wenn bei Eintritt des Nacherbfalls das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt ist. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Vorerbe ein Entgelt für die Verfügung erhalten hat. Entscheidend ist einzig und allein die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Es entscheidet sich allerdings erst bei Eintritt des Nacherbfalls, ob die Verfügung unwirksam wird und der Nacherbe sich auf diese Unwirksamkeit berufen kann. Die Unwirksamkeit wirkt automatisch für und gegen jedermann. Dies führt jedoch nicht zur Annahme der Nichtigkeit. Es ist daher eine nachträgliche Genehmigung durch den Nacherben möglich.
Rz. 30
Nach § 2113 Abs. 1 BGB ist die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück nach Eintritt der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als dadurch das Recht des Nacherben vereitelt oder beeinträchtigt wird. Hierunter fallen alle dinglich wirkenden Übertragungen, Belastungen, Inhaltsänderungen und die Aufgabe eines Grundstücksrechts, ferner die Bewilligung einer Vormerkung, die Erbbaurechtsbestellung sowie Rangrücktritt von Grundpfandrechten. Vom Erwerber eines vom Vorerben erworbenen Grundstückes kann der Nacherbe die Berichtigungsbewilligung nach § 894 BGB verlangen. Der Nacherbenvermerk im Grundbuch bewirkt keine Grundbuchsperre.
Rz. 31
Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
Ist das der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Nachlassvermögen bspw. in einer Erbengemeinschaft gesamthänderisch ...