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§ 2 Geschiedenentestament / 1. Gesellschaftsrechtliche Nachfolgeklauseln

Florian Enzensberger, Maximilian Maar
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Rz. 109

Im Bereich der Unternehmensnachfolge sind neben den erbrechtlichen Anordnungen immer auch die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.[146] Der Gesellschaftsvertrag muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass sowohl der Vor- als auch der Nacherbe in die Gesellschafterstellung einrücken können.

Sind im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft einfache Nachfolgeklauseln vorgesehen, umfassen diese sowohl den Vor- als auch den Nacherbfall. Bei qualifizierten Nachfolgeklauseln muss sowohl der Vor- als auch der Nacherbe die Qualifikation erfüllen, um in die Gesellschaft eintreten zu können.[147] Soll sich das Einrücken in die Gesellschaft durch eine Eintrittsklausel vollziehen, so ist durch Auslegung der Klausel festzustellen, ob diese auch dem Nacherben, und nicht nur dem Vorerben, ein Eintrittsrecht verschafft. Halten zum Beispiel die noch verbliebenen Gesellschafter den Anteil des Erblassers treuhänderisch, ist im Zweifel der gesamte Vorgang am Nachlass vorbei unter Lebenden erfolgt, wenn der Vorerbe ein Eintrittsrecht ausübt, um die Geschäftsanteile zu übernehmen. Der Nacherbe kann keine Rechte aus der Eintrittsklausel gelten machen.

 

Rz. 110

Bei Personengesellschaften ist ferner § 139 HGB zu beachten. Demnach kann der Vorerbe das Recht ausüben, nicht als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG, sondern als Kommanditist weiter an der Gesellschaft beteiligt zu sein, ohne dass der Nacherbe außerhalb der engen Grenzen des Vorwurfs nicht ordnungsgemäßer Verwaltung darauf Einfluss nehmen könnte.[148]

 

Rz. 111

Der Übergang von GmbH-Anteilen und Aktien vollzieht sich hingegen, aufgrund der freien Vererbbarkeit der Anteile, problemlos.

Als Nutzung gebühren den Vorerb...

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