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§ 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / d) Versicherung, dass keine anderweitige Registrierung besteht

Gerhard Ring
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Rz. 62

§ 707 Abs. 2 Nr. 4 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sichert den Statuswechsel nach § 707c BGB, §§ 106, 107 HGB und § 4 Abs. 4 PartGG zwischen einer GbR und einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Die Anmeldung muss die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

 

Rz. 63

Im Verfahren des Statuswechsels ist die Anmeldung immer bei dem Register vorzunehmen, in dem eine Gesellschaft schon eingetragen ist.[107] Die Anmeldenden müssen bei jeder Anmeldung versichern, dass eine anderweitige Voreintragung in einem Handels- oder Partnerschaftsregister nicht besteht. Im Falle der Voreintragung ist eine Eintragung nur zulässig, wenn das Verfahren von dem Handels- oder Partnerschaftsregister, bei dem die Gesellschaft bislang eingetragen ist, an das für die Führung des Gesellschaftsregisters zuständige Gericht abgegeben wird (vgl. § 707c Abs. 3 BGB, § 106 Abs. 4 HGB). Damit soll bei Gesellschaften, die ein Wahlrecht haben, in welches Register sie sich eintragen lassen wollen (z.B. eine Personengesellschaft, deren Geschäftszweck oder Schwerpunkt in der Verwaltung eigenen Vermögens liegt, und die sich daher nach § 107 Abs. 1 S. 1 HGB als Personenhandelsgesellschaft ins Handelsregister oder als rein vermögensverwaltende Gesellschaft als GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen kann) eine Doppeleintragung im Interesse der Rechtssicherheit vermieden werden.[108]

[107] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 131: Ist eine Gesellschaft schon im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen, kann zur Eintragung in das Gesellschaftsregister nur beim anderen Register angemeldet werden.
[108] Schäfer/Hermanns, § 2 Rn 9.

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