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Partnerschaftsgesellschaftsgesetz / § 4 Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel [Bis 31.12.2023: Anmeldung der Partnerschaft]

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(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs[2] [Bis 31.12.2023: § 106 Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs] entsprechend anzuwenden. 2Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. [3] [Bis 31.12.2023: Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. ] 3Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.

 

(2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt.

 

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.

 

(4)[4] Auf den Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Abs. 4 angefügt durch MoPeG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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