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§ 2 Die Gebühren nach dem RVG / 6. Verbindung von Verfahren

Grit Andersch
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Rz. 31

Werden ähnliche Streitgegenstände in unterschiedlichen Klagen geltend gemacht, entstehen zunächst für jedes dieser Verfahren eigene Gebühren. Daran ändert sich wegen § 15 Abs. 4 RVG auch nichts, wenn die einzelnen Verfahren später zu einem Verfahren verbunden werden. Der Rechtsanwalt erhält in diesen Fällen vielmehr ein Wahlrecht, ob er die bereits vor der Zusammenlegung entstandenen Gebühren einzeln oder eine Gebühr aus dem Gesamtstreitwert abrechnet.[41] Die Post- und Telekommunikationspauschale fällt jedoch nur einmal an.[42] Für die nach der Zusammenlegung entstehenden Gebühren kann der Rechtsanwalt nur die Gebühr des einen verbundenen Verfahrens abrechnen.

 

Beispiel:

Rechtsanwalt Lever klagt für einen Vermieter auf Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung in Höhe von 50,00 EUR. Später reicht er eine Klage auf Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung von 510,00 EUR ein. Die Verfahren werden noch vor der mündlichen Verhandlung verbunden.

Der Rechtsanwalt kann nun abrechnen:

 
1. Streitwert Mieterhöhung 12 x 50,00 EUR = 600,00 EUR    
  1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 120,90 EUR  
2. Streitwert Betriebskostennachzahlung: 495,00 EUR    
  1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 66,95 EUR  
3. Streitwert verbundenes Verfahren: 1.095,00 EUR    
  1,3 Verfahrensgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV 174,85 EUR  
  Die getrennte Abrechnung ist hier für den Anwalt vorteilhafter, also kann er diese Abrechnung wählen:    
Summe: 1,3 Verfahrensgebühren, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VV Punkt 1. und 2.   187,85 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3102 VV verbundenes Verfahren   161,40 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
Zwischensumme   369,25 EUR
19 % Umsatzsteuer (MwSt.) aus 582,...

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