Rz. 236
Die Auslagenerstattung folgt der vertraglichen Regel. Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 611 BGB richtet sie sich mangels abweichender vertraglicher Bestimmung ansonsten nach §§ 675, 670 BGB. Vergütungsfähig im Verhältnis zum Gläubiger sind dabei die Auslagen, die der Inkassodienstleister nach pflichtgemäßem Ermessen veranlassen durfte, die zweckmäßig und erforderlich waren, sofern einzelne Auslagen nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Kein Zweifel kann daran bestehen, dass die Gebühren und Auslagen der Gerichte und der Vollstreckungsorgane zu den vergütungsfähigen Auslagen gehören. Sie sind nach Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG zu ersetzen.
Rz. 237
Gerade bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen ist zu beobachten, dass sich der Schuldner auf die Rechnungstellung und die Mahnungen des Gläubigers nicht mit diesem in Kontakt setzt. Das wirft die Frage nach dem Grund auf. Denkbar ist, dass der Schuldner gar nicht mehr an der ursprünglichen Adresse wohnt oder aber seine wirtschaftliche Situation so desolat ist, dass er sich gar nicht mehr kümmern will. Dies macht vielfach Adressnormierungen, -verifizierungen und -ermittlungen ebenso wie die Überprüfung der Leistungsfähigkeit mit Abfragen des Schuldnerverzeichnisses und den Bonitätscores der einschlägigen Auskunfteien notwendig. Da viele Schuldner ihren Meldepflichten nicht nachkommen, setzt die Adressermittlung zwar bei den Einwohnermeldeämtern an, geht aber mithilfe entsprechender Dienstleister darüber hinaus. Während der Schuldner nämlich das Einwohnermeldeamt meidet, muss er bei Bestellungen im e-Commerce seine tatsächliche Lieferanschrift angeben. Dies wird von den seriösen Auskunfteien in Deutschland unter Beachtung des Datenschutzes unter der Voraussetzung eines durch die Forderungseinziehung begrün...