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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / ee) Bestätigung der Vollständigkeit eines Vertrags

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 709

Vollständigkeitsklauseln sollen die Tatsache bestätigen, dass neben dem schriftlichen Vertrag keine mündlichen Nebenabreden getroffen worden sind.[1664] Sie werden von dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB nicht erfasst, da sie lediglich die ohnehin bestehende Beweislastverteilung wiederholen und damit für den Arbeitnehmer keine nachteiligen Folgen zeigen. Eine Vollständigkeitsklausel gibt lediglich die ohnehin bestehende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde[1665] wieder und besitzt damit keinen eigenständigen Aussagegehalt, der die bestehende Beweislast verändern könnte.[1666] Eine solche Regelung hält der Inhaltskontrolle auch anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Zwar ist denkbar, dass sie den Arbeitnehmer faktisch davon abhält, sich auf eine dennoch getroffene Nebenabrede überhaupt zu berufen; eine insoweit mögliche abschreckende Wirkung ist jedoch nicht von so erheblichem Gewicht, dass sie bereits als treuwidrige Benachteiligung angesehen werden müsste.[1667]

 

Rz. 710

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollständigkeitsklausel ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer der Gegenbeweis anderweitiger Abreden offensteht.[1668] Dies ist nach dem Wortlaut der obenstehenden Klausel der Fall; eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass dem Arbeitnehmer der Gegenbeweis abgeschnitten sein soll, ist mangels entsprechender Klarstellung bereits wegen § 305c Abs. 2 BGB nicht möglich. Soll mit einer Vollständigkeitsklausel jedoch der Gegenbeweis des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder erschwert werden, so handelt es sich um eine dann gem. § 309 Nr. 12 BGB unzulässige Erschwerung der Beweisführung.[1669]

[1664] LAG Rheinland-Pfalz 18.5.2006 – 6 Sa 962/05, AE 2007, 241.
[1665] BGH 14.10.1999 – III ZR 203/98, MittR...

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