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LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 18.05.2006 - 6 Sa 962/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung, ordentliche. Probezeit. Verzicht. Kündigungsschutz und Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Verzichts auf eine Probezeit ergibt sich kein Bestandschutz zugunsten des Arbeitnehmers, der über die Vereinbarung der normalen Kündigungsfristen hinaus geht.

 

Normenkette

BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 2, § 23

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1009/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.09.2005 – AZ: 3 Ca 1009/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten, bei der er ab 01.10.2004 auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.12.2003 zuletzt als Niederlassungsleiter in Bochum beschäftigt war und fordert noch die Zahlung einer Jahresteilprämie in Höhe von 2.500, EUR brutto und die Rückzahlung eines Betrages von 767, EUR zu, den die Beklagte unberechtigterweise von der Juli-Abrechnung zu Unrecht einbehalten habe, weil ihm ein Anspruch auf Urlaubsgeld zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.03.2005 – ihm zugegangen am 30.03.2005 – nicht aufgelöst ist.
  2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.267, EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hiervon seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien das Kündigungsschutzgesetz angesichts der Dauer des Beschäftigungsverhältnis bei Zugang der Kündigung keine...

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