Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 157
Der Arbeitnehmerbegriff hat für das Arbeitsrecht zentrale Bedeutung. Nur solche Personen, die ihm unterfallen, kommen grds. in den Genuss des arbeitsrechtlichen Schutzes.
aa) Begriffsbestimmung
Rz. 158
Aus der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrags in § 611a BGB lässt sich auch der Arbeitnehmerbegriff ableiten. Dieser entspricht dem bisherigen Verständnis, da der Gesetzgeber mit § 611a BGB keine inhaltliche Änderung beabsichtigte, sondern lediglich die Leitlinien der Rspr. gesetzlich verankern wollte. Wie nach der von Rechtsprechung und h.L. bislang verwendeten Formel ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. § 611a Abs. 1 S. 1 BGB). Damit muss zunächst ein privatrechtlicher Vertrag vorliegen. Beispielsweise bei Beamten, Richtern, Soldaten oder Strafgefangenen scheitert die Annahme eines Arbeitsvertrages bereits an dieser Voraussetzung. Des Weiteren muss der Vertrag die Leistung von Diensten zum Gegenstand haben (zur Abgrenzung vgl. Rdn 153 ff.). Die größten praktischen Schwierigkeiten bereitet das dritte Begriffsmerkmal: die persönliche Abhängigkeit des Dienstleistenden. Wie schon bisher, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen, § 611a Abs. 1 S. 5 BGB. Es ist daher auch nach Einführung des § 611a BGB zu erwarten, dass sich das BAG zur Ausfüllung dieses Merkmals weiterhin eines typologischen Ansatzes bedienen wird.
Rz. 159
Das wichtigste Indiz für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit bleibt damit die Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit, § 611a Abs. 1 S. 3 BGB. Insbesondere wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten un...