Peter Kiesgen
, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1436
Die Tantieme gehört zu den erfolgsbezogenen variablen Vergütungsbestandteilen, mit denen zusätzlich zu der regelmäßigen Bruttovergütung ein Vergütungsanreiz gesetzt werden kann. Bei der echten Tantieme handelt es sich um eine Erfolgsbeteiligung, die prozentual nach dem Unternehmensgewinn berechnet wird. Die Tantieme ist Arbeitsentgelt i.S.v. § 611 Abs. 1 BGB, allerdings nicht unmittelbar leistungsbezogen, da sie nicht an die individuelle Leistung des Arbeitnehmers geknüpft ist. Ziel der Tantieme ist es, Anreize für den Arbeitnehmer zu setzen, sich durch die eigene Arbeitsleistung für das Unternehmen einzusetzen und damit zu einem insgesamt positiven Unternehmensergebnis beizutragen. Typischerweise finden sich Tantiemevereinbarungen in den Arbeitsverträgen von Führungskräften und leitenden Angestellten.
Rz. 1437
Entscheidend für die Einordnung einer Vergütung als Tantieme sind nicht die von den Parteien im Arbeitsvertrag gewählten Bezeichnungen, sondern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung gewährt wird. Auch Sonderzahlungen, die in keinem Verhältnis zu dem Unternehmensergebnis stehen (vgl. Rdn 1388 ff.), werden bisweilen als Tantieme ("Jahresabschlusstantieme") bezeichnet, ebenso Vergütungsformen, die auf die individuellen Leistungen des Arbeitnehmers ("Umsatztantieme") abstellen (vgl. Rdn 712 ff.), oder variable Vergütungen, die von der Erreichung bestimmter Ziele abhängen (vgl. Rdn 1735 ff.) oder im Ermessen des Arbeitgebers ("Ermessenstantieme") stehen (vgl. Rdn 739 ff.). Demgegenüber finden sich gewinnabhängige Tantiemeregelungen auch unter der Bezeichnung Bonus oder Sonderzahlung wieder.