Peter Kiesgen
, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1735
In einer Zielvereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam bestimmte Ziele fest, die der Arbeitnehmer in einem vorgegebenen Zeitraum erreichen soll. Hierfür wird ihm regelmäßig eine variable Vergütung zusätzlich zu seinem Fixgehalt zugesagt, deren Höhe sich nach dem Grad der Zielerreichung bemisst. Nicht entgeltbezogene Zielvereinbarungen sind gleichfalls möglich (z.B. sog. Performance Improvement Plans), in der Praxis jedoch seltener anzutreffen. Die Bandbreite möglicher Ziele ist groß. Neben "harten" Zielen wie Umsatz und Gewinn ist eine Vielzahl "weicher" (d.h. wertender) Ziele denkbar. Häufig anzutreffende Beispiele hierfür sind Kundenzufriedenheit, Teamfähigkeit oder Beurteilungen durch Vorgesetzte.
Rz. 1736
Zielvereinbarungen sind von anderen Formen variabler Vergütung abzugrenzen. Werden die Ziele nicht einvernehmlich vereinbart, sondern einseitig vom Arbeitgeber vorgegeben, spricht man von einer Zielvorgabe. Eine Tantieme liegt vor, wenn die Erreichung der festgelegten Ziele unabhängig von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ist. Ihre Höhe bemisst sich allein nach dem unternehmerischen Erfolg, meist dem Jahresgewinn. Bei einer Provision richtet sich die Höhe der variablen Vergütung eines Arbeitnehmers nach dem Wert der von ihm vermittelten oder getätigten Geschäftsabschlüsse. Die für Handlungsgehilfen insoweit geltenden Vorschriften der § 65 i.V.m. §§ 87 ff. HGB sind auf Arbeitnehmer entsprechend anwendbar. Provisionen sind vor allem bei im Vertrieb beschäftigten Mitarbeitern verbreitet. Beim Akkordlohn wird der Arbeitnehmer nicht nach Zeitabschnitten vergütet, sondern entsprechend der geleisteten Arbeitsmenge.
Rz. 1737
Bei Zielvereinbarungen schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig sowohl eine Rahmen- als auch ...