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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / a) Allgemeines

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1351

Der Abschluss und die Änderung eines Arbeitsvertrages bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form (siehe oben Rdn 152). Formerfordernisse können sich aber aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die größte Bedeutung hat im Arbeitsrecht die Schriftform (§ 126 BGB). Dieser bedarf z.B. die Befristung eines Arbeitsvertrages (§ 14 Abs. 4 TzBfG) oder dessen Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag (§ 623 BGB). Gleiches gilt für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 110 S. 2 GewO i.V.m. § 74 Abs. 1 HGB). Die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift führt grds. zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (§ 125 S. 1 BGB). Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform kann jedoch unter Beachtung der Voraussetzungen des § 126a Abs. 1 BGB auch durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit das Gesetz keine Ausnahmen hiervon vorsieht.[3082] Formerfordernisse können auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen enthalten sein. Dort ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob ein deklaratorisches oder ein konstitutives Formerfordernis gewollt ist.[3083]

 

Rz. 1352

In Arbeitsverträgen wird häufig vereinbart, dass Änderungen des Arbeitsvertrages nur schriftlich erfolgen können.[3084] Soll eine solche Klausel allein der Beweissicherung dienen, sind mündliche Vertragsänderungen weiterhin wirksam (deklaratorische Schriftformklausel).[3085] Jede Partei hat dann jedoch einen Anspruch gegen ihren Vertragspartner, die Schriftform der vertraglichen Änderung zur Beweiserleichterung nachzuholen.[3086] Eine konstitutive Schriftformklausel liegt dagegen vor, wenn die Parteien die Wirksamkeit von Änderungen des Arbeitsvertrages an die Beachtung der Schriftform knüpfen wollen mit der Folge, dass mündliche Vertragsänderungen unwirksam sein sollen.[3087] Welche Art der Schrift...

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