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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / (4) Besonderheiten bei einem Arbeitsvertrag mit flexiblem Arbeitszeitanteil

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 524

Lange Zeit wurde aus § 12 TzBfG geschlossen, dass der Arbeitgeber von vornherein kein Recht hat, die Arbeitszeit einseitig zu verändern, ausgenommen Überstunden.[1226] Das BAG sah das dann ausdrücklich anders.[1227] Mittlerweile hat der Gesetzgeber die BAG-Rechtsprechung in § 12 Abs. 2 TzBfG übernommen. Danach gilt Folgendes: Der Arbeitsvertrag kann die Arbeitszeit in einen festen Teil und einen zusätzlichen abrufbaren Teil aufspalten. Der abrufbare Teil darf nicht mehr als 25 % der Arbeitszeit betragen. Möglich ist es auch, eine feste Arbeitszeit mit Verringerungsmöglichkeit zu vereinbaren. Die Verringerungsmöglichkeit darf bis zu 20 % der Arbeitszeit betragen.[1228] Auch wenn das BAG in seiner einschlägigen Entscheidung das nicht ausdrücklich ausgesprochen hat und auch § 12 Abs. 2 TzbFG dies nicht ausdrücklich vorsieht: Es dürfte nichts dagegen einzuwenden sein, wenn man die beiden Möglichkeiten kombiniert und feste Arbeitszeit mit gleichzeitiger Erhöhungs- und Verringerungsmöglichkeit vereinbart.[1229] Allerdings geht das nicht auf die Art, dass der flexible Teil 45 % (25 % + 20 %) beträgt; vielmehr darf bei der Kombination der flexible Teil insgesamt nicht mehr als 25 % der Mindestarbeitszeit betragen.[1230]

 

Rz. 525

Zur Verdeutlichung dieser Prozentzahlen soll folgendes Beispiel dienen: Beträgt die Arbeitszeit 30 Stunden, so kann der Arbeitsvertrag wie folgt flexibilisieren:

▪ Erhöhung um 25 % = 7,5 Stunden, Höchstarbeitszeit (ohne Überstunden) 37,5 Stunden
▪ Verringerung um 20 % = 6 Stunden, also Mindestarbeitszeit 24 Stunden
▪ Kombination von Erhöhung und Verringerung: Erhöhung um 5 Stunden bis auf 35 Stunden; Verringerung um 2 Stunden auf 28 Stunden; flexibler Anteil 25 % der Mindestarbeitszeit von 28 Stunden = 7 Stunden
 

Rz. 526

Bei der Anforderung für den...

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