Rz. 86
Die Rolle toxikologischer Befunde, die aus Urin-, Blut- oder Haarproben gewonnen werden können, wird häufig überschätzt. Sie sind lediglich unterstützende Belege für die Abstinenzbehauptung eines Klienten. Das bedeutet, dass ein negativer, also "sauberer", Laborbefund keinesfalls als Nachweis einer Abstinenz von einer bestimmten Substanz (Alkohol, Cannabis etc.) zu sehen ist. Das liegt bei der Urinanalyse darin begründet, dass es bei den einzelnen Proben stets nur um eine Stichprobe handelt; es spielt also der Zufall eine Rolle, ob man einen Konsumenten identifizieren kann oder nicht. Bei der Haaranalyse ist nachgewiesen, dass geringe Mengen nicht detektiert werden können. Was eine geringe Menge ist, hängt von der konsumierten Substanz ab.
Rz. 87
Allerdings kann ein positiver Laborbefund (d.h. es wurden Substanzen im Urin, Blut oder Haar nachgewiesen) durchaus den Schluss eines stattgefundenen Konsums zulassen. Hierbei ist jedoch z.B. die Problematik eines möglichen Passivkonsums zu beachten, wie er vor allem durch den Niederschlag von Cannabisrauch im Haar entstehen kann. Daher muss ein positiver Laborbefund nicht automatisch den Konsum der Substanz durch den Klienten bedeuten, ein Konsum ist aber zunächst als hoch wahrscheinlich anzusehen. Zum Umgang mit positiven Befunden im Abstinenzkontrollprogramm sei auf § 20 Rdn 44 ff. verwiesen.
Rz. 88
Neben der Abstinenz kann mithilfe von Haaranalysen für Alkohol auch ein in grobe Kategorien eingeteiltes Konsummuster belegt werden. Dabei kann das Nichterreichen bestimmter Grenzwerte in der Analyse als Beleg für die Behauptung des Klienten, dass kein Alkoholmissbrauch betrieben worden ist, gewertet werden (vgl. § 20 Rdn 59).
Rz. 89
Seit der 4. Auflage der Beurteilungskriterien kann auch eine Blutuntersuchung auf den Alkohol...