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§ 14 Zwangsvollstreckung aus Duldungs- und Unterlassungstiteln

Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Ist dem Schuldner auferlegt, eine Handlung zu unterlassen oder zu dulden, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er gemäß § 890 ZPO durch die Verhängung von Ordnungsmitteln in Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft dazu angehalten werden, seiner Verpflichtung zukünftig tatsächlich zu genügen.

 

Rz. 2

Schwierigkeiten zeigen sich in der Vollstreckungspraxis zunächst bei der Abgrenzung eines Unterlassungs- oder Duldungstitels, der nach § 890 ZPO vollstreckt wird, von den Titeln auf Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung, die der Vollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO unterworfen sind.

 

Rz. 3

Ist diese Abgrenzungsfrage geklärt und § 890 ZPO anwendbar, ist für die tatsächliche Durchsetzung der Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung die richtige Reihenfolge einzuhalten:

▪ Zunächst muss ein Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung einer Handlung nach § 890 ZPO erwirkt werden.
▪ Sodann ist eines der beiden Ordnungsmittel für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Duldungs- oder Unterlassungstitel anzudrohen.
▪ Anschließend ist im Verfahren nach § 890 ZPO die Zuwiderhandlung gegen die Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung durch den Schuldner festzustellen.
▪ Im nächsten Schritt ist das Ordnungsmittel durch das zuständige Gericht festzusetzen.
▪ Letztlich ist das festgesetzte Ordnungsmittel zu vollstrecken.
 

Rz. 4

Als problematisch erweisen sich dabei die Fälle, in denen es nach der Androhung des Ordnungsmittels zu einer Zuwiderhandlung des Schuldners kommt, sich der Vollstreckungstitel – aus welchen Gründen auch immer – aber im weiteren zeitlichen Verlauf, d.h. vor der Festsetzung des Ordnungsmittels oder nach der Festsetzung, rückwirkend oder für die Zukunft erledigt. Besondere V...

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