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§ 14 Kaskoversicherung

Dr. Michael Nugel
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A. Übersicht

 

Rz. 1

Kasko- oder Fahrzeug-Versicherungsverträge bieten Schutz vor Eigenschäden, also vor Schäden, für die keine Dritten haftbar gemacht werden können (bzw. sollen). Der Fahrzeugversicherung liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde. Darin wird zwischen Teil- und Vollkasko unterschieden.

B. Anmeldung von Ansprüchen

I. Übersicht

 

Rz. 2

Da es sich bei Ansprüchen auf Leistung aus einer Fahrzeugversicherung um vertragliche Ansprüche handelt, ist die Anmeldung derartiger Ansprüche nicht Gegenstand des Mandats, welches sich gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers richtet. Wird der Anwalt mit der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Kaskoversicherer beauftragt, erhält der Mandant die dadurch verursachten Anwaltskosten nicht in jedem Fall ersetzt. Gegenüber dem Kaskoversicherer besteht nur dann ein Kostenerstattungsanspruch, wenn er sich mit der Versicherungsleistung im Verzug befindet.[1] Liegt ein Haftpflichtfall vor und nimmt der Mandant dennoch seinen Kaskoversicherer in Anspruch, sind die dadurch verursachten Anwaltskosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht in jedem Fall und im Übrigen nur entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen. Hierüber muss der Mandant in jedem Fall beraten werden.

 

Hinweis

Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskoversicherer auch ein Quotenvorrecht des Geschädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskoversicherer zu begründen (BGH, Urt. v. 11.7.2017 – VI ZR 90/17 = NJW 2017, 3527).

Allerdings: Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im späteren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung...

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