Michael Brunner, Ivana Bugarin
Rz. 28
Rechtsanwaltsfachangestellte, die bei einem Anwalt tätig sind, der eine oder mehrere Fachanwaltsbezeichnungen führt, müssen beachten, dass der Rechtsanwalt jedes Jahr sich entsprechend der jeweiligen Fachrichtung qualifiziert. Dies kann durch die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungen oder alternativ dazu durch Dozieren eines eigenen fachspezifischen Seminars oder durch Publizieren erfolgen.
Seit 1.1.2015 sieht § 15 FAO vor, dass mindestens 15 Zeitstunden für Fortbildung gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden müssen.
Durch die letzte Änderung wird neuerdings auch die Teilnahme an interdisziplinären Veranstaltungen akzeptiert.
Rz. 29
Die klassische Fortbildung erfolgte in der Vergangenheit meist durch die Teilnahme an Seminaren in Präsenzform. In den letzten Jahren kamen aber verstärkt auch Online-Seminare hinzu. Die Anforderungen an diese wurden nunmehr in § 15 Abs. 2 FAO konkretisiert, wobei die Kriterien bereits in der Vergangenheit von den jeweiligen Veranstaltern eingehalten worden sind. Die Online-Veranstalter müssen garantieren, dass eine Interaktion zwischen dem Referenten und den Teilnehmern sowie zwischen den Teilnehmern untereinander möglich ist und dass eine gängige Teilnahme des Teilnehmers dokumentiert wird (dies erfolgt meist durch Zwischenfragen, wo jeder Teilnehmer einen Button drücken muss).
Rz. 30
Nach § 15 Abs. 4 FAO können 5 von den 15 Zeitstunden im Selbststudium erbracht werden. Dabei erhält der RA das Selbststudium-Material (DVD, Artikel) vorab zugesandt und kann frei entscheiden, wann er sich das Wissen aneignet. Zum Nachweis erfolgt im Abschluss ein schriftlicher Test, wobei die Testfragen zu einem frei bestimmbaren Zeitpunkt abgefordert werden und dann die Antworten innerhalb eines engen Zeitfensters an den Fortbildungsanbie...