Schweizer Banken übermitteln Kapitalerträge in heimischer Währung
Praxis-Hinweis: Dem Datenaustausch nicht blind vertrauen
Trotz Verschärfung der EU-Zinsrichtlinie und dem damit einhergehenden automatischen Informationsaustausch (AIA) über gezahlte Zinsen ab 2017 aus anderen als dem Wohnsitzstaat sollte dem Datenaustausch in den EU-Ländern sowie der Schweiz und Liechtenstein nicht blind vertraut werden. Anhand eines aktuellen Praxisfalls erkennen Sie die Stolpersteine.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Schweiz verlangt das Finanzamt Auskunft
In der Vergangenheit ist es vermehrt zu folgendem Sachverhalt gekommen: Der Steuerberater sendet die Steuererklärung des Mandanten elektronisch an das zuständige Finanzamt. Bevor der Einkommensteuerbescheid eingeht, erhält der Berater ein Schreiben vom Finanzamt, in dem es um Auskunft bittet, warum die von der Schweizer Bank übermittelten Daten nicht mit denen aus der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) übereinstimmen.
Nach eingehender Prüfung und Rücksprache mit der Bank stellt der Berater fest, dass die Bank die Werte entsprechend der Zinsinformationsverordnung (ZIV) an das Bundeszentralamt für Steuern (und das wiederum dem Finanzamt) nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken übermittelt hat. Das Finanzamt vergleicht hier also den elektronischen Bestand in Schweizer Franken mit der Anlage KAP, die die Einkünfte in Euro enthält. Die von den Banken übersandten Steuerreporte, die der Berater als Grundlage für die Ermittlung der Einkünfte des Mandanten zugrundelegt, beinhalten die Werte in Euro, sodass ein Abgleich hier nur möglich ist, wenn die Einkünfte zum Stichtag umgerechnet werden.
Weiterhin werden von der Schweizer Bank nicht die Einkünfte nach § 20 Abs. 2 EStG, also die Einkünfte aus den Kapitalerträgen nach Verrechnung mit Verlusten aus der Veräußerung von z.B. Wertpapieren, übermittelt. Vielfach werden lediglich laufende Erträge seitens der Schweizer Banken übermittelt, welche nicht ungesehen übernommen werden können.
Dies lässt sich jedoch durch einen Blick in die immer häufiger gut aufbereiteten Steuerreporte aus der Schweiz schnell erklären und Missverständnisse werden vermieden.
Praxis-Tipp: Einspruch einlegen
Haben Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte aus der Schweiz, sollten sie deshalb bei der Prüfung des Bescheides ein wachsames Auge auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen werfen. Sollte das Finanzamt ohne vorherige Anfrage die Werte ändern, sollte der Sachverhalt im Rahmen des Einspruchs aufgeklärt werden.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Häusliches Arbeitszimmer: Bundesfinanzministerium zieht rote Linien neu
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
7.1488
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
5.111
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.577
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
2.669
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
2.393
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.233
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.928
-
Wie das Jobticket steuerfrei bleibt oder pauschal versteuert wird
1.7612
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.6747
-
Vorsicht Steuerfalle! Häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim
1.6123
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
05.12.2025
-
Entkräftung der Bekanntgabevermutung bei strukturellem Zustellungsdefizit
04.12.2025
-
Umsatzsteuer bei der Übertragung von Gutscheinen
18.11.2025
-
Ausübung des Vorsteuerabzugs
13.11.2025
-
Kein Auskunftsanspruch bei anonymer Anzeige wegen Steuervergehen
10.11.2025
-
E-Mails und Schriftverkehr: Das darf das Finanzamt anfordern
06.11.2025
-
Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten
28.10.2025
-
Grenzen für Änderungen des Steuerbescheids bei Vorläufigkeitsvermerk
27.10.2025
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
23.10.2025
-
Künstliche Intelligenz im CFO-Alltag: Zwischen Hype, Realität und Verantwortung
21.10.2025