Kosten für ein Telefongespräch, das der Arbeitnehmer in einer Woche führt, in der keine Familienheimfahrt erfolgt, zählen zu den abzugsfähigen Werbungskosten.[1] Als notwendige Mehraufwendungen sind dabei – unabhängig davon, ob sich der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland befindet – die Gebühren für ein 15 Minuten dauerndes Gespräch pro Woche anzusehen. Auch die anteiligen Grundgebühren für einen Telefonanschluss sind zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Ferngespräch anstelle Familienheimfahrt

Wird weder eine Familienheimfahrt durchgeführt noch eine Besuchsfahrt der Ehefrau, kann der Arbeitnehmer stattdessen die Aufwendungen für ein Ferngespräch mit seinen Angehörigen, die in dem Familienhausstand leben, wie Werbungskosten abziehen. Dabei werden die Kosten auf eine Dauer des Gesprächs von 15 Minuten begrenzt.[2] Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Arbeitnehmer in den Zeiten des günstigsten Tarifs telefoniert.

Bei Inlandsgesprächen ist davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Kosten entstanden sind. Für Telefongespräche im Ausland ist ein belegmäßiger Nachweis bzw. zumindest eine Glaubhaftmachung der beantragten Telefongebühren erforderlich. Verwaltung und Rechtsprechung lehnen eine pauschale Berücksichtigung von Telefonkosten für die Kontaktaufnahme mit im Ausland lebenden Familienangehörigen ab.[3]

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