Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Rainer Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Mit dem Begriff "Firmenwagen" wird die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber umschrieben, das dem Arbeitnehmer kostenlos zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ebenso gebräuchlich sind die Bezeichnungen Geschäfts- bzw. Dienstwagen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Fahrzeug in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Andererseits ist bei der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers der geldwerte Vorteil dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen, der in der unentgeltlichen Nutzung des Firmenwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte besteht. Die Besteuerung des Firmenwagens, für die der Gesetzgeber alternativ die 1 %-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode zulässt, erfolgt also bereits während des Jahres im Lohnsteuerverfahren.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Firmenfahrzeugs nach der Fahrtenbuchmethode kann im Einzelfall auch bei der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres von Bedeutung sein, weil der Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung nicht an die vom Arbeitgeber für die Einbehaltung der Lohnsteuer gewählte Berechnungsmethode gebunden ist. Es ist also möglich, bei Erstellung der Einkommensteuererklärung z. B. von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode zu wechseln, falls sich hierdurch ein geringerer steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. Dasselbe gilt für das Wahlrecht zwischen der 0,03 %-Monatspauschale und der 0,002 %-Tagespauschale für die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitgeber die 1 %-Methode anwendet.

Die 1 %- und die Fahrtenbuchmethode stellen die Grundlage für die Firmenwagenbesteuerung beim Arbeitnehmer dar. Sowohl bei der 1 %-Regelung als auch bei der Fahrtenbuchmethode berechnet sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Zuschlag zur eigentlichen Privatnutzung, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung steht. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 dem Arbeitnehmer als E-Dienstwagen überlässt, wird der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung bzw. aus der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um 50 % gekürzt. Nach der Gesetzesfassung erfolgt dies bei der 1 %-Methode durch Halbierung der Bemessungsgrundlage "Bruttolistenpreis" und bei der Fahrtenbuchmethode durch Halbierung der AfA-Beträge bzw. Leasingraten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl 2018 I S. 2338). Durch das Jahressteuergesetz 2019 werden die Regelungen für Elektrofahrzeuge bis 2030 verlängert, ebenso in Abhängigkeit vom Kohlendioxidausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors für sog. Hybridelektrofahrzeuge. Zudem wird ab 2020 für reine Elektroautos und andere Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß als Ergebnis zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 eine weitergehende Kürzung der Bemessungsgrundlage auf 25 % des Bruttolistenpreises eingeführt, wenn dieser im Zeitpunkt der Erstzulassung 60.000 EUR nicht überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BStBl 2020 I S. 17, geändert durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512). Für E-Firmenwagen, die ab 1.1.2024 angeschafft werden, hat der Gesetzgeber den Grenzwert auf 70.000 EUR angehoben. Die Begünstigung von E-Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis bis zu 70.000 EUR soll die inflationsbedingte Erhöhung der Kaufpreise in der Automobilbranche ausgleichen.

Neu ist die staatliche Treibhausgasminderungsprämie (THG-Prämie), die auch für ein betriebliches Elektrofahrzeug gewährt wird, das dem Arbeitnehmer als Firmenwagen überlassen wird. Die THG-Prämie mindert die Gesamtkosten bei der Fahrtenbuch-Methode oder ist als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn bei Weitergabe an den Arbeitnehmer zu erfassen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) sowie in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuch-Regelung). Die Finanzverwaltung hat in R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer ausführlich Stellung genommen. Die mögliche tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Firmenwagenüberlassung zu Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte bei Anwendung der 1 %-Methode sowie die Anrechnung von Nutzungsentgelten ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 232. Dasselbe gilt für die Berechnung des geldwerten Vorteils bei Firmenwagen mit Fahrergestellung. Die Besonderheiten, die es bei der Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen zu bea...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Aus der Praxis - für die Praxis : Fahrten Wohnung/Betriebsstätte – wenn Unternehmer den Pkw nicht privat nutzen
Mehrere Pkw in einer Reihe mit Gras im Vordergrund
Bild: Michael Bamberger

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir aus den Bereichen Buchführung, Bilanzierung und Steuern im Unternehmen Kundenanfragen auf und ein Fachautor gibt die Antwort: Inwieweit gelten die Grundsätze für die Überlassung eines Firmenwagens ohne Privatnutzung an Arbeitnehmer auch für den Unternehmer?


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Firmenwagenüberlassung an A... / Zusammenfassung
Firmenwagenüberlassung an A... / Zusammenfassung

 Überblick Mit dem Begriff "Firmenwagen" wird die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber umschrieben, das dem Arbeitnehmer kostenlos zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ebenso gebräuchlich sind die Bezeichnungen Geschäfts- bzw. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren