1 Gemeinnütziger ­Spendenabzug

Als Sonderausgaben abzugsfähig sind Spenden und Mitgliedsbeiträge (Oberbegriff "Zuwendungen") an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Dienststelle oder an eine von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Für den Umfang der steuerbegünstigten Zecke verweist das EStG auf den § 52 AO (Katalog der gemeinnützigen Zwecke), den § 53 AO (mildtätige Zwecke) und den § 54 AO (kirchliche Zwecke).

Die Regelung bezieht neben Zuwendungen an inländische Körperschaften auch Empfänger mit Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat in die Förderung ein.[1] Die Förderung solcher Auslandsspenden setzt voraus, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt. Die Feststellungslast[2] darüber obliegt dem inländischen Spender.[3] Weiter wird verlangt, dass der Mitgliedsstaat zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuerfestsetzung und Unterstützung im Beitreibungsverfahren von Steuerforderungen leistet und bei Verwirklichung des Spendenzwecks im Ausland die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beiträgt, etwa wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland unmittelbar zuzurechnen ist.[4] Direkte Spenden an Einrichtungen in einem Drittland (z. B. in die Schweiz oder in die USA) sind nicht begünstigt.

2 Was sind Spenden?

2.1 Definition der Zuwendung

Der Begriff "Zuwendung" erfordert eine Leistung des Spenders, die er

  • freiwillig und
  • unentgeltlich erbringt und
  • für ihn eine Ausgabe im Sinne einer wirtschaftlichen Belastung darstellt.

2.2 Freiwilligkeit

Freiwilligkeit bedeutet, dass die Leistung auf keiner rechtlichen Verpflichtung beruhen darf. Nicht begünstigt sind deshalb Geldbeträge, die ein Steuerpflichtiger an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens zu zahlen hat.[1] Auch Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen erfüllen weder beim Erblasser[2] noch beim Erben[3] die Abzugsvoraussetzungen. Spenden aus einer zweckgebundenen Geldschenkung sind ebenfalls nicht begünstigt, es sei denn, die Spende erfolgt aus einer Schenkung unter zusammenveranlagten Eheleuten.[4]

2.3 Unentgeltlichkeit

Die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung ist daran erkennbar, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang mit einer Gegenleistung des Empfängers steht. Die Spende muss um der Sache Willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden. Diese Anforderung erfüllen z. B. nicht Eintrittsgelder, Wohlfahrtsbriefmarken oder Aufwendungen für Lose einer Wohltätigkeitsveranstaltung.[1]

Auch die teilweise Entgeltlichkeit schließt den Abzug von Aufwendungen als Spenden aus, es sei denn, Entgelt und Spende werden als 2 zahlungs- und buchungstechnisch unabhängige Vorgänge dargestellt. Dementsprechend ist von den Schulgeldzahlungen der Eltern an Waldorfschulen kein Spendenanteil abspaltbar.[2] Abzugsfähig sind dagegen freiwillige Leistungen[3] über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus.[4]

2.4 Wirtschaftliche Belastung

Das Erfordernis der "Ausgabe" setzt eine Wertabgabe aus dem Vermögen des Spenders voraus, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt.[1] In der Praxis wird es sich dabei in erster Linie um Geldzuwendungen handeln, die mit dem Nennbetrag anerkannt werden. Begünstigt sind aber auch Sachspenden, wobei private Gegenstände grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen sind.

Handelt es sich bei der Sachspende um ein Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen, dessen angenommene Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung steuerpflichtig wäre, bleibt der Spendenwert auf die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gedeckelt. Bedeutung hat diese Regelung für Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung unter den Besteuerungstatbestand des § 17 EStG – wesentliche Beteiligung – oder des § 23 EStG – privates Veräußerungsgeschäft – fallen würde.

Wurde das gespendete Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung dem Betriebsvermögen entnommen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert zuzüglich der auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer. Bezüglich des Entnahmewerts besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz mit dem Teilwert oder dem Buchwert (sog. Buchwertprivileg).[2]

Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ...

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