Zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung s. im Einzelnen BMF, Schreiben v. 26.3.2004.[1]

Zweck des Betriebs eines gewerblichen Grundstückshandels ist regelmäßig die Weiterveräußerung der Grundstücke. Diese gehören daher zum Umlaufvermögen. Das gilt grundsätzlich auch bei zwischenzeitlicher Vermietung[2] Soweit im Rahmen eines solchen Betriebs eine gewerbliche Grundstücksvermietung durch Substanzausnutzung beabsichtigt ist, handelt es sich bei den betreffenden Grundstücken um Anlagevermögen.[3]

Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers und wird ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, wird das Gebäude – anteilig – unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen und damit Anlagevermögen bei dem Besitzunternehmen. Die Zuordnung richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung. Danach besteht ein sachlicher Zusammenhang nur mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Das gilt auch dann, wenn der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshändlers zuzurechnen war.[4]

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