6.1 Wie ist bei einer Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Insolvenz vorzugehen?

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die/der Antragsstellende ihre/seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 30. September 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. bis zum 31. Dezember 2021 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal 2021) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe Plus an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die/der Antragstellende ihre/seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. Oktober 2021 (im Falle der Beantragung für das dritte Quartal) bzw. ab dem 1. Januar 2022 (im Falle der Beantragung für das vierte Quartal), jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe Plus dauerhaft einstellt.

Hat die/der Antragstellende für das dritte und das vierte Quartal 2021 die Neustarthilfe Plus beantragt und stellt sie oder er ihre oder seine Geschäftstätigkeit im vierten Quartal ein oder beantragt das Regelinsolvenzverfahren im vierten Quartal, so ist aufgrund dieser Geschäftsaufgabe, bzw. Insolvenz nur der Vorschuss für das vierte Quartal zurückzuzahlen. Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.

6.2 Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit) vergleichsweise gering waren?

Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 das Jahr 2019.

Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände

Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 aber aufgrund begründeter außergewöhnlicher Umstände (andere Umstände als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit, siehe nächste Tz.) ungewöhnlich niedrig waren, haben die Möglichkeit, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)

  • entweder den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z. B. 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019)
  • oder den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,

heranzuziehen.

Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund außergewöhnlichen Umstands = Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in 2019 wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit

Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aber aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben und deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 deshalb vergleichsweise gering waren, können sich auch entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vgl. 3.3). Somit können Sie zur Berechnung des Referenzumsatzes auch die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume heranziehen. Somit können Antragstellende, deren außergewöhnliche Umstände in einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit bestehen, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)

  • den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z. B. 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019),
  • den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2020 bis 30. September 2020) oder
  • den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2020 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung "angegeben wurde.

Begründung und Nachweis der außergewöhnlichen Umstände

Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.

  • Im Falle eines Direktantrags ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
  • Im Falle der Antragstellung durch eine/n prüfende/n Dritte/n ist das Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Umstände gegenüber der/dem prüfenden Dritten darzulegen. Der/die prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu...

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